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   LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20   

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LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20 (https://dejure.org/2021,34161)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.08.2021 - 9 Sa 2/20 (https://dejure.org/2021,34161)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. August 2021 - 9 Sa 2/20 (https://dejure.org/2021,34161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, ... § 6 Abs. 5 ArbZG, Art. 3 GG, Art. 9 GG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 ArbZG, § 106 GewO, § 8 Abs. 1 MTV, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 Abs. 1 BGB, § 256 Abs. 2 ZPO, § 92 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit - Gleichbehandlung - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Süßwarenindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe; Differenzierung; Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Tarifauslegung; Süßwarenindustrie

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Das Berufungsgericht folgt den grundsätzlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts u.a. im Urteil vom 9. Dezember 2021 - 10 AZR 334/20 - Rn. 25 ff. und verzichtet auf wiederholende Ausführungen, insbesondere zur Frage der Prüfung eines Tarifvertrags am allgemeinen Gleichheitssatz.

    Die Zuschläge nach § 4 II. Nr. 1 Buchst. b BMTV beziehen sich auf das Entgelt für die einzelne Arbeitsstunde (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 57).

    Jedenfalls ist bislang nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist (zur weitergehenden Begründung siehe BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 70 ff.) .

    Nichts Anderes hat das Bundesarbeitsgericht getan (vgl. erneut BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 72).

    Dem Arbeitgeber wird auch nicht nur aufgegeben, auf diese Interessen "weitgehend Rücksicht zu nehmen" (so die tarifliche Regelung im Urteil des BAG vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 -).

    "Berechtigte Interessen" sind umfassend zu verstehen, eine Beschränkung auf bestimmte Lebensbereiche der Arbeitnehmer haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgenommen (enger die tarifliche Regelung im Urteil des BAG vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 -, die nur "private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten" aufgenommen hat) .

    Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nur die Schichtarbeit in der Nacht aus überragenden Gründen des Gemeinwohls unvermeidbar wäre (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 80) .

    Ausgleichsregelungen i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG sollen die Nachtarbeit verringern und sie nicht ausdehnen (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 81).

    Es bleibt dann nur die Anpassung nach oben (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 84 ff., 87 ff.) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 7 Sa 69/20

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. aus der Masse an Rechtsstreitigkeiten nur klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, Aktenzeichen beim BAG; 10 AZR 404/20; klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 397/20).

    Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Kammer u.a. von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 - zum selben Tarifvertrag abweicht.

  • LAG Niedersachsen, 03.11.2020 - 11 Sa 111/20

    Sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche tarifliche Zuschläge bei der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. aus der Masse an Rechtsstreitigkeiten nur klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, Aktenzeichen beim BAG; 10 AZR 404/20; klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 397/20).

    Das wird auch daran deutlich, dass bei einer möglichen Umwandlung des Freizeitanspruchs in Geld nach § 4 III. Nr. 2 BMTV ein zusätzlicher Zuschlag von 5% angesetzt ist (LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 - zu I. 3. e) cc) der Gründe) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.08.2020 - 12 Sa 274/20

    Ausgleichsregelung für Nachtarbeit - allgemeiner Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. aus der Masse an Rechtsstreitigkeiten nur klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, Aktenzeichen beim BAG; 10 AZR 404/20; klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 397/20).

    Der Kläger als Wechselschichtarbeitnehmer muss dagegen - jedenfalls dann, wenn Nachtschichten in seiner Wechselschicht gemäß § 4 I. Nr. 1 BMTV in regelmäßigem Wechsel beinhaltet sind - über seine Schichtarbeitszeit hinaus in der Nacht Mehrarbeit leisten, erst dann kann er den Zuschlag von 60% verlangen (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 - zu II. 4. a) (2) der Gründe).

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 277/02

    Feststellungsinteresse bei möglicher Leistungsklage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe).
  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 339/18

    Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 26b und des § 27b TVÜ-AVH

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Die umstrittene Frage der Höhe der Nachtzuschläge wird durch die begehrte Feststellung geklärt und beseitigt den zwischen den Parteien bestehenden Streit abschließend und umfassend (BAG, Urteil vom 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 -, Rn. 20, juris).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 41/20

    Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Der Anspruch aus Tarifvertrag und der Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG haben bei natürlicher Betrachtungsweise keine jeweils selbständigen Streitgegenstände (vgl. nur BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 15 ff.) .
  • LAG Hamburg, 22.07.2020 - 7 Sa 5/20

    Nachtzuschlag - Zuschlagshöhe - Gleichbehandlung - Nachtarbeit -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. aus der Masse an Rechtsstreitigkeiten nur klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, Aktenzeichen beim BAG; 10 AZR 404/20; klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 397/20).
  • LAG Düsseldorf, 31.07.2020 - 6 Sa 49/20

    Nachtarbeitszuschlag - Differenzierung zwischen Schichtarbeit und sonstiger

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Auch insofern genügt eine kurze Darstellung der Erwägungen, da der BMTV bereits in mehreren Verfahren zur Überprüfung beim Bundesarbeitsgericht ansteht (vgl. aus der Masse an Rechtsstreitigkeiten nur klagestattgebend LAG Berlin-Brandenburg 28. August 2020 - 12 Sa 274/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 454/20; LAG Hamm 18. Juni 2020 - 18 Sa 25/20 -, Aktenzeichen beim BAG; 10 AZR 404/20; klageabweisend: LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2020 - 7 Sa 69/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 19/21; LAG Niedersachsen 3. November 2020 - 11 Sa 111/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 86/21; LAG Düsseldorf 31. Juli 2020 - 6 Sa 49/20 -, Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 417/20; LAG Hamburg 22. Juli 2020 - 7 Sa 5/20 - Aktenzeichen beim BAG: 10 AZR 397/20).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.05.2021 - 10 Sa 16/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit - Gleichbehandlung - Zuschlagshöhe -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 23.08.2021 - 9 Sa 2/20
    Dies hat bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 31. Mai 2021, 10 Sa 16/21 (Az BAG: 10 AZR 349/21) entschieden.
  • LAG Hamm, 18.06.2020 - 18 Sa 25/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge in der Süßwarenindustrie

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

    Da § 4 I. Nr. 1 MTV "Schichtarbeit" als die "regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage" definiert, und für die "Wechselschicht" regelt, sie liege vor, "wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert", ist klargestellt, dass "sonstige Nachtarbeit" zwingend außerhalb der - regelmäßigen - Schicht- oder Wechselschichtarbeit anfällt (ebenso LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20, Rn. 98).

    Die klägerische Partei hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Zuschlags bis zur Höhe des Nachtzuschlages für "sonstige Nachtarbeit" (vgl. wie hier bspw. LAG Rheinland-Pfalz v. 4.11.2020 - 7 Sa 69/20; LAG Niedersachsen v. 3.11.2020 - 11 Sa 111/20; LAG Düsseldorf v. 31.7.2020 - 6 Sa 49/20; LAG I. v. 22.07.2020 - 7 Sa 5/20; klagestattgebend: LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20; LAG Berlin-Brandenburg v. 28.08.2020 - 12 Sa 274/20; LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20).

    Soweit dagegen eingewandt wird (vgl. bspw. LAG Baden Württemberg v. 28.08.2021 - 9 Sa 2/20), dass § 4 Abs. 1 Nr. 6 UAbs. 2 BMTV den Spielraum des Arbeitgebers über die Regelung des § 106 GewO hinaus einschränke, da nicht eine Abwägung der wechselseitigen Interessen verlangt werde, sondern es ausreiche, dass der Arbeitnehmer ein "berechtigtes Interessen" an der Nichtleistung habe, der Arbeitnehmer also nicht leisten müsse, wenn sein Interesse an Planbarkeit entgegenstehe, folgt die Kammer dem nicht.

    Denn die Zuschläge werden in beiden Fällen auf die einzelne geleistete Arbeitsstunde bezogen ausgezahlt (vgl. BAG v. 09.12.2020 - 10 AZR 334/20; LAG Baden Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20).

    Soweit hiergegen eingewandt werde, dies könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da der tarifliche Regelungswille unvollständig geblieben (vgl. bspw. LAG Baden Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20; LAG Berlin-Brandenburg v. 28.08.2020 - 12 Sa 274/20; LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20) sei, folgt die Kammer dem nicht.

    Dabei verkennt die Kammer nicht die Argumentation des Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.12.2020 (10 AZR 334/20; ebenso LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20), dass die dortige Verdopplung des Zuschlags nicht durch das Ansinnen der Erschwerung der Anordnung von Nachtarbeit gerechtfertigt werden könne.

    Auf die Frage, inwieweit die Differenz zwischen den Zuschlägen sich unter Berücksichtigung der Werte der Ausgleichsregelungen bspw. in § 4 Abs. 3 BMTV in Form von Freischichten bzw. Zuschlägen, die die Tarifvertragsparteien mit 5 % ansetzen, weiter reduziert (so LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2020 - 7 Sa 69/20, einschränkend auch LAG Baden-Württemberg v.23.08.2021 - 9 Sa 2/20) oder nicht, da die Zuschläge nicht die Nachtarbeitsbelastungen, sondern die Schichtbelastungen auszugleichen suchen (so wohl BAG v. 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 zum ähnlichen BMTV Brauerei),kommt es daher nicht an.

    Statt vieler sei auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 31.05.2021 - 10 Sa 16/21 (Revision anhängig unter 10 AZR 349/21) und v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20 (Revision anhängig unter 10 AZR 444/21) und des LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20 (Revision anhängig unter 10 AZR 404/20) verwiesen.

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

    Da § 4 I. Nr. 1 MTV "Schichtarbeit" als die "regelmäßige tägliche vereinbarte Arbeitszeit, unabhängig von der zeitlichen Lage" definiert, und für die "Wechselschicht" regelt, sie liege vor, "wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt, wobei dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert", ist klargestellt, dass "sonstige Nachtarbeit" zwingend außerhalb der - regelmäßigen - Schicht- oder Wechselschichtarbeit anfällt (ebenso LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20, Rn. 98).

    Die klägerische Partei hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Zuschlags bis zur Höhe des Nachtzuschlages für "sonstige Nachtarbeit" (vgl. wie hier bspw. LAG Rheinland-Pfalz v. 4.11.2020 - 7 Sa 69/20; LAG Niedersachsen v. 3.11.2020 - 11 Sa 111/20; LAG Düsseldorf v. 31.7.2020 - 6 Sa 49/20; LAG I. v. 22.07.2020 - 7 Sa 5/20; klagestattgebend: LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20; LAG Berlin-Brandenburg v. 28.08.2020 - 12 Sa 274/20; LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20).

    Soweit dagegen eingewandt wird (vgl. bspw. LAG Baden Württemberg v. 28.08.2021 - 9 Sa 2/20), dass § 4 Abs. 1 Nr. 6 UAbs. 2 BMTV den Spielraum des Arbeitgebers über die Regelung des § 106 GewO hinaus einschränke, da nicht eine Abwägung der wechselseitigen Interessen verlangt werde, sondern es ausreiche, dass der Arbeitnehmer ein "berechtigtes Interessen" an der Nichtleistung habe, der Arbeitnehmer also nicht leisten müsse, wenn sein Interesse an Planbarkeit entgegenstehe, folgt die Kammer dem nicht.

    Denn die Zuschläge werden in beiden Fällen auf die einzelne geleistete Arbeitsstunde bezogen ausgezahlt (vgl. BAG v. 09.12.2020 - 10 AZR 334/20; LAG Baden Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20).

    Soweit hiergegen eingewandt werde, dies könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da der tarifliche Regelungswille unvollständig geblieben (vgl. bspw. LAG Baden Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20; LAG Berlin-Brandenburg v. 28.08.2020 - 12 Sa 274/20; LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20) sei, folgt die Kammer dem nicht.

    Dabei verkennt die Kammer nicht die Argumentation des Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.12.2020 (10 AZR 334/20; ebenso LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20), dass die dortige Verdopplung des Zuschlags nicht durch das Ansinnen der Erschwerung der Anordnung von Nachtarbeit gerechtfertigt werden könne.

    Auf die Frage, inwieweit die Differenz zwischen den Zuschlägen sich unter Berücksichtigung der Werte der Ausgleichsregelungen bspw. in § 4 Abs. 3 BMTV in Form von Freischichten bzw. Zuschlägen, die die Tarifvertragsparteien mit 5 % ansetzen, weiter reduziert (so LAG Rheinland-Pfalz v. 04.11.2020 - 7 Sa 69/20, einschränkend auch LAG Baden-Württemberg v.23.08.2021 - 9 Sa 2/20) oder nicht, da die Zuschläge nicht die Nachtarbeitsbelastungen, sondern die Schichtbelastungen auszugleichen suchen (so wohl BAG v. 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 zum ähnlichen BMTV Brauerei), kommt es daher nicht an.

    Statt vieler sei auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 31.05.2021 - 10 Sa 16/21 (Revision anhängig unter 10 AZR 349/21) und v. 23.08.2021 - 9 Sa 2/20 (Revision anhängig unter 10 AZR 444/21) und des LAG Hamm v. 18.06.2020 - 18 Sa 25/20 (Revision anhängig unter 10 AZR 404/20) verwiesen.

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